Januar 2022 // RECHT Interessant:

Corona: Trotz zulässiger Kündigung der Hochzeitslocation muss ein Brautpaar 2.000.- € an den Vermieter zahlen. Oberlandesgericht Celle: Hochzeit“ nicht ohne Weiteres verlegbar.“

Ein Paar hatte vor Beginn der Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit gemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Gästen im August 2020. Der Mietpreis betrug 5.000.- € zuzüglich weitere Kosten. Aufgrund der dann geltenden Coronaverordnung war die Hochzeitsfeier aber nur noch mit höchstens 50 Gästen zulässig. Das Paar sagte daher die Hochzeitsfeier in dem Schloss ab, der Vermieter verlangte jedoch die vereinbarte Miete.… 

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Landgericht Köln zur Quarantäneanordnung: Kein Schmerzensgeld für Kindergartenkind.

Geklagt hatte ein dreijähriges Kindergartenkind, vertreten durch seine Eltern. Das Gesundheitsamt ordnete gegenüber dem Kindergartenkind aufgrund eines positiven Coronatests eines anderen Kindes aus der gleichen Gruppe eine zwölftägige häusliche Quarantäne an. Die Eltern argumentierten, das Kind habe durch die angeordnete Quarantäne psychische Schäden erlitten. Sie sei während der Isolation immer aggressiver geworden und habe unter Schlafstörungen gelitten. Letztendlich sei eine posttraumatische Belastungsstörung zu befürchten. Sie machten daher für das Kind 3000 € Schmerzensgeld geltend.…

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Weihnachten, Skiurlaub, Corona: Was gilt am ersten Arbeitstag nach den Feiertagen?

Ungeimpfte Beschäftigte, die nach den Feiertagen wegen einer Coronainfektion arbeitsunfähig sind, erhalten nach derzeitiger Sachlage Lohnfortzahlung gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Zwar ist ein Arbeitgeber nur einstandspflichtig, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigt nicht selbst verschuldet ist, ein Verschuldensvorwurf durch die Nichtimpfung erkennt die Rechtsprechung bislang allerdings nicht an. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung hier entwickelt....

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Corona: Trotz zulässiger Kündigung der Hochzeitslocation muss ein Brautpaar 2.000.- € an den Vermieter zahlen. Oberlandesgericht Celle: Hochzeit“ nicht ohne Weiteres verlegbar.“

Ein Paar hatte vor Beginn der Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit gemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Gästen im August 2020. Der Mietpreis betrug 5.000.- € zuzüglich weitere Kosten. Aufgrund der dann geltenden Coronaverordnung war die Hochzeitsfeier aber nur noch mit höchstens 50 Gästen zulässig. Das Paar sagte daher die Hochzeitsfeier in dem Schloss ab, der Vermieter verlangte jedoch die vereinbarte Miete.

Das Oberlandesgericht Celle urteilte nun, dass aufgrund des Infektionsgeschehens ein zumindest signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden bestanden habe. Auch sei es dem Brautpaar nicht zumutbar gewesen, die Hochzeitsfeier auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Damit sei die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen und das Paar habe wirksam kündigen können.

Aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage könne der Mieter allerdings eine Ausgleichszahlung von insgesamt 2.000.- € verlangen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit dies das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

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Landgericht Köln zur Quarantäneanordnung: Kein Schmerzensgeld für Kindergartenkind...

Geklagt hatte ein dreijähriges Kindergartenkind, vertreten durch seine Eltern. Das Gesundheitsamt ordnete gegenüber dem Kindergartenkind aufgrund eines positiven Coronatests eines anderen Kindes aus der gleichen Gruppe eine zwölftägige häusliche Quarantäne an. Die Eltern argumentierten, das Kind habe durch die angeordnete Quarantäne psychische Schäden erlitten. Sie sei während der Isolation immer aggressiver geworden und habe unter Schlafstörungen gelitten. Letztendlich sei eine posttraumatische Belastungsstörung zu befürchten. Sie machten daher für das Kind 3000 € Schmerzensgeld geltend.

Das Landgericht Köln sah die Klage als unbegründet an. Die Stadt Köln habe sich bei der Quarantäne- anordnung an die Richtlinien des RKI gehalten. Unter Berücksichtigung der potentiellen Infektionsgefahr sei die Beschränkung, in der gewohnten Umgebung mit seinen Eltern als Vertrauensperson zwei Wochen nicht nach draußen zu dürfen und keine Besucher zu empfangen zwar schwerwiegend, jedoch angemessen. Ein Anspruch sei zudem ausgeschlossen, da die Klägerin nicht zeitnah um einstweiligen Rechtsschutz gegen den Quarantäne Bescheid nachsuchte.

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Weihnachten, Skiurlaub, Corona: Was gilt am ersten Arbeitstag nach den Feiertagen?

Ungeimpfte Beschäftigte, die nach den Feiertagen wegen einer Coronainfektion arbeitsunfähig sind, erhalten nach derzeitiger Sachlage Lohnfortzahlung gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Zwar ist ein Arbeitgeber nur einstandspflichtig, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigt nicht selbst verschuldet ist, ein Verschuldensvorwurf durch die Nichtimpfung erkennt die Rechtsprechung bislang allerdings nicht an. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung hier entwickelt.

Eine ungeimpfte Person, die wegen Ansteckungsverdachts in eine behördlich angeordnete Quarantäne geschickt wird und die Tätigkeit nicht aus dem Home Office erbringen kann, erhält von dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Lohn.
Auch eine behördliche Entschädigung wird nicht gewährt werden, da durch die Inanspruchnahme einer empfohlenen Schutzimpfung eine Quarantäneanordnung hätte vermieden werden können.
Diskutiert wird derzeit noch, ob eine Lohnfortzahlung für maximal fünf Tage auf § 616 BGB gestützt werden kann.

Die behördlichen Vorgaben zur Einstufung von Urlaubsländern als Risikoregionen müssen die Reisenden eigenständig einhalten. Bei Geimpften bedarf es bei „normalen“ Risikogebieten, die keine Virusvariantengebiete sind keiner Selbstquarantäne.
Muss sich ein Beschäftigter in eine Selbstquarantäne begeben, und kann seine Arbeit auch im Home Office nicht nachgehen, gilt das zuvor Gesagte: Geimpfte und Genesene müssen bei einer Rückkehr nicht in Quarantäne, Ungeimpfte aber schon für grundsätzlich zehn Tage. Für diese entfällt ein Entschädigungsanspruch. Zudem ist mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Reise ich als Ungeimpfter in Risikogebiete ein, und muss mich nach Rückkehr in Quarantäne begeben, stellt dies eine Pflichtverletzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dar. Daher sollten die betroffenen Arbeitnehmer zusätzlichen Urlaub für die Quarantäne einplanen.
Verheimlicht ein Arbeitnehmer den Aufenthalt in einem Risikogebiet um einer Selbstquarantäne zu entgehen und geht danach normal arbeiten, riskiert er damit die Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen. Bei einem solch rücksichtslosen Verhalten ist eine Kündigung möglich. Unabhängig von arbeitsrechtlichen Schritten, können auch Bußgelder verhängt werden.

Beschäftigte in Quarantäne müssen ihre Arbeitspflicht aus dem Home Office nachgehen. Dies gilt auf jeden Fall falls sie „nur“ ansteckungsverdächtig sind.
Wenn Erkrankter in Quarantäne ist, hängt es davon ab, ob die Coronainfektion zu einer Arbeitsunfähigkeit führt.

Arbeitgeber dürfen Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen treffen, die über das gesetzlich Vorgeschriebene hinausgehen, sofern es sich bei den Anordnungen um geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen handelt. Der Arbeitnehmer muss solche Anordnungen befolgen.
Hierdurch eintretende finanzielle Aufwendungen hat der Arbeitgeber zu tragen.

Eine Krankschreibung ist weiterhin, zunächst bis Ende März 2022, telefonisch möglich. Arbeitnehmer, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können sich daher nach telefonischer ärztlicher Befragung für die Dauer bis zu sieben Tagen arbeitsunfähig schreiben lassen. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann einmalig für weitere sieben Tage verlängert werden.

Behördliche Schließungsanordnungen von Betrieben aus Gründen des vorbeugenden Infektionsschutzes sind zulässig. Der Arbeitgeber muss den betroffenen Beschäftigten keinen Lohn zahlen. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht das Betriebsrisiko trägt. Einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch gibt es für solche Fälle bislang nicht.
Hier ist der Gesetzgeber gefragt, der bislang keine Regelung geschaffen hat.

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Oktober 2021 // RECHT Interessant:

Unpünktlicher Flug

Ein erheblich verfrühter Flug kann genauso ärgerlich sein wie ein erheblich verspäteter Flug. Eine Fluggesellschaft muss Reisenden daher eine Ausgleichsleistung in voller Höhe zahlen urteilte das Amtsgericht Hamburg… 
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Verlust der EC-Karte

Eine Kartensperrung muss sofort erfolgen. Wer sich für die Verlustmeldung eine halbe Stunde Zeit lässt, bekommt für Abhebungen Dritter unter Umständen keinen Ersatz von der Bank entschied das Amtsgericht Frankfurt…
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Vertragsgenerator

Der BGH hält einen Vertragsgenerator für zulässig, da dieser nicht im Einzelfall berate. Der Vertragsgenerator „Smartlaw“ verstößt damit nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Unterlassungsklage der Rechtsanwaltskammer Hamburg wurde abgewiesen....
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Unpünktlicher Flug

Ein erheblich verfrühter Flug kann genauso ärgerlich sein wie ein erheblich verspäteter Flug. Eine Fluggesellschaft muss Reisenden daher eine Ausgleichsleistung in voller Höhe zahlen urteilte das Amtsgericht Hamburg…

Werden Fluggäste auf eine Ersatzbeförderung umgebucht, deren planmäßige Ankunftszeit erheblich vor den Zeiten des annullierten Fluges liegt, steht Ihnen ein Ausgleichsanspruch in voller Höhe zu.

Der Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der geplante Flug eines Ehepaares von Ibiza nach Hamburg wurde annulliert. Das Ehepaar wurde daraufhin auf einen Flug am Vortag umgebucht der über Umwege nach Hamburg führte. Die Fluggäste kamen letztlich um 19:50 Uhr in der Hansestadt an – also gut einen Tag früher als ursprünglich geplant.

Grundsätzlich gilt: Wird ein Flug innerhalb der EU annulliert, steht Fluggästen ein Ausgleich zu. Bei einem Flug der Strecke von Ibiza nach Hamburg beträgt der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 der EU Fluggastrechteverordnung 400.- € pro Person. Der Anspruch kann aber um 50 % gekürzt werden, wenn der angeboten alternativ Flug nicht später als 3 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt.

Die Fluggesellschaft vertrat nun die Auffassung, dass die Fluggäste ihr Ziel erheblich früher als geplant erreicht hätten. Daher nahm die Fluggesellschaft eine Kürzung des Ausgleichsanspruches vor.
Dies sah das Amtsgericht Hamburg jedoch anders. Ziel des Ausgleichsanspruches sei, den Schaden der Fluggäste auszugleichen, der in einem Zeitverlust und den damit verbundenen Unannehmlichkeiten bestehe. Derartige Unannehmlichkeiten bestünden aber nicht nur bei einer erheblichen Verspätung, sondern auch, wenn ein-gegenüber dem ursprünglich geplanten Flug ein erheblich verfrühte Ersatzflug angeboten wird.

Die Interessenlage sei in beiden Fällen vergleichbar, da die Terminplanung der Fluggäste beeinträchtigt werde. Laut dem Amtsgericht würde es dem Willen des Verordnungsgebers widersprechen, wenn im Ergebnis jede noch so früher Ersatzbeförderung zu einer Kürzung des Ausgleichsanspruches führe.
Eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu steht noch aus. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist aufgrund der Forderungshöhe nicht berufungsfähig.

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Verlust der EC-Karte

Eine Kartensperrung muss sofort erfolgen. Wer sich für die Verlustmeldung eine halbe Stunde Zeit lässt, bekommt für Abhebungen Dritter unter Umständen keinen Ersatz von der Bank entschied das Amtsgericht Frankfurt…

Die Klägerin hatte ihrer Bank den Verlust ihrer Karte um 10:42 Uhr telefonisch gemeldet und zugleich die Sperrung veranlasst. Bereits um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr kam es zu zwei Barabhebungen zu je 500 €. In der schriftlichen Verlustmeldung gab die Klägerin an, den Verlust bereits um 10:10 Uhr bemerkt zu haben. Vor Gericht behauptete sie dann, den Verlust ihres Portemonnaies erst um 10:30 Uhr bemerkt zu haben, außer ihr habe niemand Zugang zur Karte, sodass die PIN ausgespäht worden sein müsse.

Die Haftung einer Bank für die nach Verlust einer EC Karte erfolgten Geldabhebungen ist ausgeschlossen, soweit ein Verschulden des Karteninhabers bei der Verwahrung der PIN nicht ausgeschlossen ist und eine sofortige Sperrung der Karte nach Feststellung des Verlustes unterbleibt urteilte das Amtsgericht Frankfurt und wies damit die Klage einer Frau, die nach Verlust ihrer EC-Karte erfolgte Kontozahlungen von ihrer Bank erstattet haben wollte, ab.

Das Gericht sah einen möglichen Verstoß gegen die Obliegenheit der Klägerin nicht als widerlegt an, die PIN getrennt von der Karte zu verwahren oder diese nicht auf der Karte zu notieren. Ein den Erstattungsanspruch ausschließenden Sorgfaltsverstoß sei ihr zum anderen auch deshalb anzulasten, weil sie laut ihrer schriftlichen Angaben den Verlust bereits vor den Abhebungen bemerkt habe. Obwohl sie ein Handy dabei hatte, habe sie ihre Bank nicht umgehend über den Verlust informiert.

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Vertragsgenerator

Der BGH hält einen Vertragsgenerator für zulässig, da dieser nicht im Einzelfall berate. Der Vertragsgenerator „Smartlaw“ verstößt damit nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Unterlassungsklage der Rechtsanwaltskammer Hamburg wurde abgewiesen... 

Im Kern geht es um die Frage, ob der Vertragsgenerator bei dem der Kunde mit der Beantwortung bestimmter Fragen seinen eigenen Vertrag erstellt, eine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG darstellt. Als Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten zu verstehen, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert.
Zwar bejahte der BGH eine Tätigkeit des Informationsdienstleisters “Smartlaw“, da die Programmierung und Bereitstellung der Software und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeit der Kunden eine solche darstelle, verneint jedoch, dass es sich dabei um eine „konkrete“ Angelegenheit handele.

So sei das Angebot abstrakt und nicht auf einen konkreten Einzelfall ausgerichtet. Die von dem Nutzer getätigten Eingaben bewirkten lediglich, dass die Textbausteine….abgerufen und zu einem Vertragsdokument zusammengestellt würden. Damit stelle das Angebot gerade keine „konkrete“ Rechtsberatung dar. Allein durch die Schaffung einer digitalen Plattform findet keine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall statt. Dies gelte unabhängig davon, wie detailliert die Fragen des Generators sind.

Diese Umstände seien den Verbrauchern bewusst. Sie seien in diesem Punkt nicht schutzwürdig, wenn sie nicht den Weg zu einem Rechtsanwalt suchten. Die damit verbundenen Risiken seien den Verbrauchern bewusst, mit den eventuellen Folgen müssten diese dann auch leben.

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September 2021 // RECHT Interessant:

Sind Negativzinsen auf Girokontoguthaben auch für Neukunden zulässig?

Ja, urteilte das Landgericht Leipzig und wies damit eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse ab ...

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Das neue digitale Vertragsrecht stellt die Überlassung von Daten für vermeintlich kostenlose Online-Dienste mit einer Geldzahlung gleich. Was steckt dahinter?

Bisher werben Anbieter digitaler Produkte mit den Worten „umsonst“ oder“ kostenlos“. So können Sportevents“ kostenlos“ im Internet gestreamt werden im Gegenzug nimmt der User dafür Werbeeinblendungen in Kauf… 

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Möchte ein Betrieb von seiner Versicherung eine Entschädigung für coronabedingte Schließungen haben, dann kommt es auf die jeweiligen AGB an. Schließen Sie das Coronavirus nicht deutlich genug aus, dann muss die Versicherung zahlen. 

Für die Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, kommt es nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die konkrete Formulierung in den Versicherungsbedingungen an. Diese müssen klar und verständlich sein...

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Sind Negativzinsen auf Girokontoguthaben auch für Neukunden zulässig?

Ja, urteilte das Landgericht Leipzig und wies damit eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse ab. Diese hatte im Februar 2020 Negativzinsen in Höhe von 0,7 % jährlich für Neukunden und kontowechselnde Kunden mit mehr als 5.000 € Guthaben auf dem Girokonto eingeführt.
Zwar haben Gerichte in der Vergangenheit entschieden, dass negativ Zinsen nicht durch einen allgemeinen Preisaushang verkündet werden dürften, hier lag der Fall jedoch anders. Die Erhebung der Negativzinsen sind in den Vertragsanlagen enthalten, die Kunden bei Vertragsabschlüssen unterzeichnen. Damit handelt es sich um individuelle Vereinbarung, die in dieser Form zulässig sind.
Ob das Urteil Bestand haben wird, wird sich in Zukunft zeigen, da die Verbraucherzentrale das Urteil von dem Bundesgerichtshof prüfen lassen will.

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Das neue digitale Vertragsrecht stellt die Überlassung von Daten für vermeintlich kostenlose online-Dienste mit einer Geldzahlung gleich. Was steckt dahinter?

Bisher werben Anbieter digitaler Produkte mit den Worten „umsonst“ oder“ kostenlos“. So können Sportevents“ kostenlos“ im Internet gestreamt werden im Gegenzug nimmt der User dafür Werbeeinblendungen in Kauf. Die Anbieter stützen ihren kommerziellen Erfolg auf ein bisweilen deutlich wertvolleres Gut als die Werbeeinnahmen, nämlich die Daten, die sie für die Nutzung des Dienstes erhalten. Diese Daten sind Informationen über Interessen, Lebensweise oder Psyche von Nutzern. Ihren Umsatz erwirtschaften die Anbieter durch die Weiterverwendung der Daten, zum Beispiel durch den Verkauf passgenaue Werbeplätze oder den Verkauf der Daten selbst.
Jetzt wurde der Gesetzgeber aktiv.

In seiner letzten Sitzung der Legislaturperiode hat der Bundestag das Gesetz zur Neuregelung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte auf den Weg gebracht. Damit wird es neue Regelungen zum Bezahlen mit Daten im BGB geben.
Wenn ein Verbraucher für den Erhalt einer Leistung personenbezogene Daten bereitstellt, dann ist das so, als wäre es die Zahlung eines Geldbetrages. Unmittelbare Folge dieser Ergänzung ist, dass das Verbraucherschutzrecht anwendbar ist. Und genau das ist der große Kniff an der Gesetzesänderung.
Ausgenommen von dieser Regelung bleiben personenbezogene Daten, die der Anbieter braucht, um seine Leistungen zu erbringen in diesen Fällen ist das Verbraucherschutzrecht nicht anwendbar. Beispiele hierfür sind etwa überlassene E-Mail-Adressen, um ein digitales Angebot zu übersenden, oder die Angabe von Rechnungsdaten, die der Anbieter zur Erfüllung von steuerrechtlichen Pflichten benötigt Anbieter müssen die Verbraucherschutzvorschriften komplett einhalten. Damit greifen insbesondere die allgemeinen Informationspflichten. Der Anbieter muss die Hauptleistungspflicht klar benennen. Er muss genau beschreiben, dass eine Leistung mit Daten bezahlt wird. Auch mit welchen Daten er zu welchem Zweck er die Daten nutzen will, muss klar kommuniziert werden. Nach bisher überwiegender Meinung muss der Anbieter den Verbraucher zur datenschutzrechtlichen Einwilligung aktiv fordern.

Schlagworte wie „umsonst“ oder“ kostenfrei“ werden daher in Zukunft bei rechtssicher gestalteten Angeboten verschwinden.
Aber auch für Anbieter ist die Neuregelung vorteilhaft, da er Verträge kündigen kann, wenn ein Verbraucher seine datenschutzrechtliche Einwilligung zum Bezahlen mit Daten, oder einer weiteren Verarbeitung widerspricht. Der Anbieter muss daher seine Leistung nicht umsonst weiter bereitstellen.
Insgesamt bringt die neue Regelung mehr Transparenz und Wahlfreiheit für die Verbraucher. Gleichzeitig wird die Rechtsunsicherheit, ob Daten ein Entgelt sind oder nicht, beseitigt.

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Sprechzeiten: Mo. - Fr.: 09:00 - 16.00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung.

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Möchte ein Betrieb von seiner Versicherung eine Entschädigung für coronabedingte Schließungen haben, dann kommt es auf die jeweiligen AGB an. Schließen Sie das Coronavirus nicht deutlich genug aus, dann muss die Versicherung zahlen. 

Für die Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, kommt es nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die konkrete Formulierung in den Versicherungsbedingungen an. Diese müssen klar und verständlich sein.
Im Fall eines Heidelberger Hotels mit angeschlossener Gaststätte hat das OLG Karlsruhe eine Leistungsverpflichtung der Versicherung bejaht. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung wurde mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen. Eine Entschädigungspflicht der Versicherung bei Betriebsschließungen bestehe demnach dann, wenn die Schließung auf Krankheiten und Krankheitserreger beruht, die in den §§ 6, 7 des Infektionsschutzgesetzes aufgezählt sind. Diese Regelung ist nach Ansicht des Gerichts aber nicht hinreichend klar. So sei zwar das Coronavirus in dieser Aufzählung nicht enthalten, die gewählte Formulierung in den AGBs mache dies dem Versicherungsnehmer jedoch nicht hinreichend deutlich. Der Versicherungsnehmer müsse den Eindruck gewinnen, dass die Betriebsschließung aufgrund jedes Auftretens einer meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitsträgers versichert ist. Da diese Meldepflicht zu Beginn des Versicherungsfalles im März 2020 auch bestand, sei die erfolgte Betriebsschließung auch im Versicherungsumfang enthalten.

Kein Erfolg hatte hingegen ein hessischer Betrieb vor dem Oberlandesgericht. Dort erwähnten die AGBs das Infektionsschutzgesetz an keiner Stelle. Stattdessen wurde ausdrücklich geregelt, dass meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nur die nachfolgend aufgelisteten seien. Das Corona virus sei in dieser Aufzählung nicht enthalten, und somit bestehe auch kein Versicherungsschutz. Mit dieser eindeutig gefassten Klausel sei das Transparenzgebot gewahrt und für den Versicherungsnehmer das Risiko klar erkennbar.

Lediglich in dem zuerst genannten Fall ließ das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wegen der grundsätzlichen Bedeutung zu. Eine endgültige Entscheidung hierüber steht noch aus.
Bisher besteht eine übersichtliche Rechtsprechung der Landgerichte zu der Einstandspflicht der Versicherungen. Eine Grundsatzentscheidung des BGH könnte für mehr Klarheit sorgen.

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August 2021 // RECHT Interessant:

Regelung zu Home-Office ausgelaufen - Muss ich zurück ins Büro? ...

Eine Regelung des Infektionsschutzgesetzes (IF SG) nach der Betriebe ihren Beschäftigten die Arbeit im Home Office anbieten mussten ist am 30. Juni 2021 ausgelaufen. Müssen damit alle Beschäftigten zurück ins Büro? zum Artikel...


Neue Pflichten für Unternehmer: Das neue BGB Vertragsrecht ...

Die Bundesrepublik hat die europäische Waren Kaufrichtlinie (WKRL) und die Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen(DIDRL) umgesetzt. Die entsprechenden Regelungen sollen im Juli verkündet werden und gelten für Verträge, die nach dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden.
Insgesamt scheint die Umsetzung der Richtlinien mit heißer Nadel gestrickt. Die neuen Pflichten für Unternehmer werfen schon jetzt erste Fragen auf. Was konkret ändert sich? zum Artikel...

Beiträge für das Fitnessstudio während der Schließung wegen des Coronavirus ...

Ein Fitnessstudio hat die Beiträge während der Schließung wegen des Coronavirus weiter eingezogen. Ein Mitglied hat nun erfolgreich Rückzahlung verlangt. Sein Vertrag darf laut LG auch nicht um den Zeitraum der Schließung verlängert werden... zum Artikel...

Kopftuch im Betrieb? ...

Das Tragen von Kopftüchern am Arbeitsplatz kann verboten werden. Der Arbeitgeber darf unter Umständen das Tragen sichtbarer religiöser Zeichen verbieten, wenn dies die betriebliche Neutralität gefährdet. zum Artikel...

Regelung zu Home-Office ausgelaufen - Muss ich zurück ins Büro?

Eine Regelung des Infektionsschutzgesetzes (IF SG) nach der Betriebe ihren Beschäftigten die Arbeit im Home Office anbieten mussten ist am 30. Juni 2021 ausgelaufen. Müssen damit alle Beschäftigten zurück ins Büro?

Die Regelung des Paragraf 28 B Abs. 7 Infektionsschutzgesetz, wonach Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Arbeit im Home Office anbieten mussten, ist ausgelaufen.

Der Anweisung zur Rückkehr in die Betriebe müssen die Beschäftigten damit nachkommen. Sollte diese arbeitgeberseitigen Weisung nicht befolgt werden, droht Abmahnung, gegebenenfalls sogar die fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Das Amtsgericht Kiel hat entschieden, dass auch die Angst sich im Büro möglicherweise einem höheren Ansteckungsrisiko auszusetzen kein Grund sei, zu Hause zu bleiben. In seinem Urteil vom 11.3.2021 hat es daher eine fristlose Kündigung für wirksam angesehen.

Ein andere Sondervorschrift nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt allerdings in Kraft. Im Falle der Sicherstellung der Kinderbetreuung, oder aber der angeordneten Quarantäne besteht weiterhin ein Grund gerechtfertigt nicht ins Büro zu kommen. Anzumerken ist jedoch, dass die Beschäftigten dann kein Anspruch mehr auf Gehalt, sondern auf eine Entschädigungszahlung haben. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn Kindergärten oder Schulen aus Pandemiegründen geschlossen bleiben. Ebenso ist es notwendig, dass eine anderweitige Betreuung der Kinder nicht sichergestellt ist. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Ferienzeiten. Für diese Zeiten müssen die älter auch bisher schon selbst die Betreuung des Kindes organisieren.

Für die Arbeit im Betrieb gilt, dass der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet ist notwendige Schutzvorkehrungen zu treffen. So müssen beispielhaft nach § 3 der Corona Arbeitsschutzverordnung Kontakte auf das notwendige reduziert werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen, wenn andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewährleisten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Abstände nicht eingehalten werden können, Trennwände nicht vorhanden sind oder körperlich anstrengende Tätigkeit ausgeführt werden müssen. Letztlich ist die betriebliche Gefährdungsbeurteilung anhand der konkreten Umstände vor Ort unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit maßgeblich.
Die Testangebotspflicht gilt weiterhin, so muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten auf Kosten des Unternehmens Zweitrest pro Woche zur Verfügung stellen. Daraus folgt jedoch nicht, dass hieraus eine Testpflicht für den Beschäftigten hergeleitet werden kann. Ob eine Testpflicht durch eine Betriebsvereinbarung angeordnet werden kann ist umstritten. Eine Ausnahmeregelung gilt in NRW für Urlaubsrückkehrer. Hier kann der Arbeitgeber einen Coronatest verlangen.
Zwar müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht grundsätzlich darüber Auskunft geben, ob sie geimpft, oder genesen sind, allerdings kann der Unternehmer den Besuch der Kantine oder sonstigen Gemeinschaftsräume nur denjenigen zugänglich machen, die eine entsprechende Auskunft erteilen.

Auch im Gegner und ungeimpfte müssen die von dem Arbeitgeber zu lässig getroffenen Maßnahmen befolgen. Dies beinhaltet insbesondere das Abstandsgebot, sowie die Maskenpflicht.
Die Rückkehr in die Betriebe birgt natürlich auch ein hohes Konfliktpotenzial unter den Arbeitnehmern. So ist etwa denkbar, dass Schwangere, die nicht geimpft werden können, auf im Gegner oder Corona leugnen treffen. Hier wird es schwierig abzugrenzen sein, ob die Schutzpflicht des Arbeitgebers, oder das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt. Eindeutige Rechtsprechung hierzu gibt es derzeit noch nicht.

Ein Recht des Arbeitnehmers auf einen Home Arbeitsplatz existiert nicht. Allerdings kann sich ein Vertrauenstatbestand dann bilden, wenn der Arbeitgeber die Weiterarbeit im Home Office duldet. Der Betroffene Arbeitgeber sollte daher gegenüber den Beschäftigten klarstellen, dass durch die Weiterarbeit im Home Office kein Recht auf Weiterbeschäftigung dort begründet wird.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es zu den vorgenannten Problematiken keine klare Gesetzeslage gibt. Eine richtungsweisende Rechsprechung fehlt ebenfalls . Wichtig ist daher die konkrete Beurteilung des Einzelfalles.

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Neue Pflichten für Unternehmer: Das neue BGB Vertragsrecht...

die Bundesrepublik hat die europäische Waren Kaufrichtlinie (WKRL) und die Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen(DIDRL) umgesetzt. Die entsprechenden Regelungen sollen im Juli verkündet werden und gelten für Verträge, die nach dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden. Insgesamt scheint die Umsetzung der Richtlinien mit heißer Nadel gestrickt. Die neuen Pflichten für Unternehmer werfen schon jetzt erste Fragen auf. Was konkret ändert sich?

Der bisherige Mangelbegriff wird erweitert. Eine Sache muss demnach den subjektiven Anforderungen (Beschaffenheitsvereinbarung) sowie den objektiven Anforderung und den Montageanforderungen entsprechen. Neu dabei ist, dass eine Sache die zwar der Beschaffenheitsvereinbarung entspricht gleichzeitig mangelhaft sein kann. Im B2C Bereich sind Abweichungen nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig, im B2B Bereich können Abweichungen vereinbart werden.
Neu sind Sonderbestimmungen für Waren digitalen Elementen. (Z. B. Auto mit integrierter Navigation) diese Bestimmungen gelten nur im Verhältnis zu Verbrauchern.

Eine der umstrittensten Neuregelungen ist die Aktualisierungspflicht für das digitale Element (Navigation) ein Verkäufer muss Aktualisierung für die digitalen Elemente bereitstellen. Offen dabei bleibt, die Dauer der Aktualisierungspflicht. Hier soll es auf die Verbraucher Erwartungen ankommen, die objektiv zu bestimmen seien. Bisher ist eine Präzisierung dieser Aktualisierungsdauer durch den Gesetzgeber nicht vorgenommen worden.
Offen ist ebenfalls die Frage, inwieweit ein Verkäufer überhaupt die Aktualisierung des digitalen Elements erfüllen kann. Dies ist insbesondere deshalb problematisch, da der Verkäufer der Ware selten auch der Hersteller derselben ist. Oft ist der Verkäufer (zum Beispiel eines Fernsehers) überhaupt nicht in der Lage das Betriebssystem zu aktualisieren. Insofern dürfte im Einzelfall eine so genannte subjektive Unmöglichkeit vorliegen, die die Aktualisierungspflicht entfallen lassen kann. Damit jedoch nutzt die Aktualisierungspflicht dem Verbraucher in der Praxis gar nichts.

Neu sind auch Verbraucherverträge über digitale Produkte. Eine griffige Abgrenzung, zu waren mit digitalen Elementen soll dadurch stattfinden, dass ein Kaufvertrag über digitale Produkte nur dann vorliegen soll, wenn das Produkt ohne das digitale Element seine Funktion nicht erfüllen kann. (Zum Beispiel Computerprogramme, Audiodateien, Videospiele) bemerkenswert ist auch hier die Aktualisierungspflicht des Unternehmers. Demnach muss der Unternehmer Funktionserfüllung Aktualisierungen und Sicherheitsupdates bereitstellen. Eine Präzisierung der Dauer der Aktualisierungspflicht wurde auch hier nicht geregelt. Auch hier dürfte wieder die subjektive Unmöglichkeit einer Aktualisierung durch den Händler Platz greifen.
Fazit: die Neuerungen werfen mehr Fragen auf, als Lösungen angeboten werden. Es wird deutlich, dass die europäischen Richtlinien erst kurz vor knapp in deutsches Recht umgesetzt wurden. Klar ist, dass durch die Neuerungen die Pflichten der Unternehmen stark zunehmen. Der Verkäufer wird in den meisten Fällen auf die Mitwirkung des Herstellers angewiesen sein und muss dies frühzeitig vertraglich sicherstellen. Dies wird sich sicherlich auf die Kalkulation des Kaufpreises niederschlagen. Denn klar ist: neue Software zu entwickeln kostet Geld. Das werden sich die Hersteller sicherlich bezahlen lassen ...

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Beiträge für das Fitnessstudio während der Schließung wegen des Coronavirus...

Ein Fitnessstudio hat die Beiträge während der Schließung wegen des Coronavirus weiter eingezogen. Ein Mitglied hat nun erfolgreich Rückzahlung verlangt. Sein Vertrag darf laut LG auch nicht um den Zeitraum der Schließung verlängert werden...

Ein Fitnessstudio muss die während der coronabedingten Schließung eingezogenen Beiträge eines Mitglieds zurückerstatten. Außerdem darf es den Schließungszeitraum auch nicht an die reguläre Vertragslaufzeit des Mitglieds anhängen. Das hat das Landgericht (LG) Osnabrück entschieden (Urt. V. 09.07.2021, Az. 2 S 35/21). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das LG hat sich mit der Klage eines Mannes beschäftigt, der mit dem beklagten Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen hatte. Wegen des Coronavirus musste das Fitnessstudio nach Angaben des Gerichts vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Währenddessen habe es die Mitgliedsbeiträger weiter eingezogen. Der Aufforderung, die Beiträge zu erstatten, sei das Fitnessstudio nicht nachgekommen. Der Kläger habe dann seinen Mitgliedsvertrag ebenfalls während der Zeit der Schließung zum 08.12.2021 gekündigt.

Das AG Papenburg in erster Instanz hatte der Klage des Mannes auf Rückzahlung der Beiträge stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Fitnessstudios vor dem LG Osnabrück hatte nun keinen Erfolg. Laut Pressemitteilung entfällt der Anspruch des Studios auf Entrichtung der Monatsbeiträge während der Schließung wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
Die geschuldete Leistung könne auch nicht nachgeholt werden, indem sich die Vertragslaufzeit des Mitglieds kostenfrei um die behördlich angeordnete Schließung verlängert. Das begründet das Gericht damit, dass der Gesetzgeber für Miet- und Pachtverhältnisse eine solche Möglichkeit in Art. 240 § 7 EGBGB ausdrücklich festgelegt habe. Für Freizeiteinrichtungen, zu denen auch Fitnessstudios zählen, hingegen nicht. Dort sei lediglich eine Gutescheinlösung vorgesehen.

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Das Tragen von Kopftüchern am Arbeitsplatz ...

BGH lehnt ein Mitverschulden des Kunden selbst bei Wahrnehmung der Reingungsarbeiten ab…

Das Tragen von Kopftüchern am Arbeitsplatz kann verboten werden. Der Arbeitgeber darf unter Umständen das Tragen sichtbarer religiöser Zeichen verbieten, wenn dies die betriebliche Neutralität gefährdet.

Die Reichweite der Religionsfreiheit beschäftigt deutsche Gerichte immer wieder. Erst im letzten Jahr wurde das Land Berlin zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet, da eine kopftuchtragenden Muslima bei einem Bewerbungsverfahren um eine Stelle im Schuldienst nicht berücksichtigt wurde.

Der europäische Gerichtshof entschied nun, dass der Wunsch nach religiöser Neutralität ein berechtigtes Interesse von Unternehmen ist. Gleichzeitig hob der europäische Gerichtshof jedoch hervor, dass in Ländern, in denen die Religionsfreiheit einen hohen Stellenwert genieße, diese bei Abwägung mit den betrieblichen Interessen zu berücksichtigen sei.
Pauschale Kopftuchverbote werden damit weiterhin unzulässig sein. Nur dann, wenn in einem Fall konkrete wirkliche Bedürfnisse eines Betriebes nachgewiesen werden können, schienen Verbote religiöser Zeichen denkbar.

Eine grundlegende Neuerung entsteht durch die neueste Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes damit nicht. Entscheidend ist nach wie vor die Abwägung der Interessen im Einzelfall. 

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JUNI 2021 // RECHT Interessant:

Schmerzensgeld bei Sturz auf frisch gesäubertem Boden

BGH lehnt ein Mitverschulden des Kunden selbst bei Wahrnehmung der Reingungsarbeiten ab… 
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Corona: Interessenausgleich bei coronabedingter Schließung angemieteter Räume 

Sofern Coronamaßnahmen bei Vertragsschluss über gewerblich genutzte Räume nicht bekannt waren, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, sofern eine Schließung notwendig wird… Zum Artikel...

Gebühren bei Paypal Zahlungen

Sind Gebühren zulässig?....
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Schmerzensgeld bei Sturz auf frisch gesäubertem Boden.

BGH lehnt ein Mitverschulden des Kunden selbst bei Wahrnehmung der Reingungsarbeiten ab…

Ein Supermarktbetreiber reinigte kurz vor Ladenschluss seine Geschäftsräume. Der Boden war nur noch leicht feucht, eine vollständige Abtrocknung des Bodens nach der Reinigung sei technisch nicht möglich. Da die Kundin die Reinigungsarbeiten auch wahrgenommen habe, sei sie selbst für ihren Sturz verantwortlich.
Das Landgericht Coburg sah die Sache jedoch anders, und verurteilte den Supermarktbetreiber zur Zahlung von Schmerzensgeld.
Man könne nicht davon ausgehen, dass die Funktionsweise der Reinigungsmaschine der Kundin bekannt gewesen sei. Der Supermarkt Betreiber sei vielmehr gehalten durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen, wie zum Beispiel Sperrung des Bereichs, bzw. aufstellen von Warnhinweisen alles dafür zu tun, Kunden vor einem Schaden zu bewahren...

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Corona: Interessenausgleich bei coronabedingter Schließung angemieteter Räume 

Sofern Coronamaßnahmen bei Vertragsschluss über gewerblich genutzte Räume nicht bekannt waren, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, sofern eine Schließung notwendig wird…

Eine Existenzbedrohung für gewerbliche Mieter durch coronabedingte Schließungen muss nicht im Einzelfall nachgewiesen werden, die Nachteile sind von den Mietparteien solidarisch zu tragen.
Ein Vermieter verlangte von seinem Mieter auf gerichtlichem Wege die Zahlung des vollen Mietzinses. Der Mieter hatte zuvor nur einen Teilbetrag des Mietzinses an den Vermieter gezahlt.
Das Gericht entschied nun, dass der Mieter, der die angemieteten Räumlichkeiten aufgrund der Coronamaßnahmen nicht mehr zu dem vertraglich festgelegten Gebrauch nutzen konnte, den Mietzins nicht in voller Höhe zahlen müssen. Grund hierfür sei, dass die pandemiebedingte Schließung der Räumlichkeiten bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbar waren. Hätten die Parteien dies gewusst, hätten sie sicherlich den Vertrag sowie geschehen nicht abgeschlossen.
Daher sei die Geschäftsgrundlage der Parteien gestört, da die pandemiebedingten Schließungen weder voll in die Risikoversphäre des Vermieters, noch des Mieters gehöre. Daher sei es auch nicht zumutbar, dass nun eine Partei alleine dieses Risiko tragen müsse. Da verschiedene Oberlandesgerichte diesen Angelegenheiten unterschiedlich beurteilen, wird der Bundesgerichtshof abschließend entscheiden. 

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Gebühren bei Paypal Zahlungen.

Sind Gebühren zulässig? 

Extra-Gebühren für SEPA-Zahlungen sind verboten. Die Zahlungsdienstleister Paypal und Sofortüberweisung machen aber mehr, als nur zu zahlen. Das darf dann auch etwas mehr kosten, wie der BGH entschied.
Sofort Überweisungen und Paypal erbringen neben der Zahlungsauslösung auch noch weitere Dienstleistungen, wie etwa eine Bonitätsprüfung des Zahlers. Daher werden lediglich zusätzliche Gebühren für zusätzliche Leistungen berechnet. 

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